ACHAL TEKKINER ZÜCHTER UND FREUNDE e.V. Deutschland

SATZUNG DER VEREINIGUNG

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Achal Tekkiner Züchter und Freunde e.V.

§2 Eintragung

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Memmingen einzutragen und führt den Zusatz „e.V .“

§3 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Neu-Ulm. Sitz der Geschäftsstelle ist das Büro des Präsidenten.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Zweck

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Aufgaben des Vereins:

2.  Die Zucht des Achal Tekkinger Pferdes zu fördern. Zu diesem Zweck führt der Verein eine Zuchtkarte (Stutbuch) mit folgenden Abteilungen:

a) Achal Tekkiner Reinblut

b) nicht reinblütige Achal Tekkiner Pferde

Er berät alle Interessenten in allen Fragen der Zucht, Aufzucht und Ausbildung des Achal Tekkiner Pferdes. Er berät, welche reinblütige Achal Tekkinger für die Zucht geeignet sind und bestimmt darüber, welche Pferde in die Abteilung a) oder b) aufgenommen werden.

 

3.  Die Haltung Achal Tekkiner Pferde und Förderung des Reitsportes auf diesen Pferden: Zu diesem Zweck tritt der Verein dafür ein, dass seinen Mitgliedern Gelegenheit geboten wird, mit ihren Pferden an Leistungsprüfungen teilzunehmen.

 

4.  Die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung vorstehender Aufgaben: Die Mittel des Vereins, die ausschließlich aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden bestehen, dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.  Einen unabhängigen und selbstständigen Zuchtverband für Achal Tekkiner Pferde anzustreben und zu realisieren.

§6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes. Eine eventuelle Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen. Alle volljährigen Mitglieder sind grundsätzlich gleichberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein in der Erreichung seiner Ziele tatkräftig beizustehen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Gebühren zu bezahlen.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt und Ausschluß. Jedes Mitglied kann den Austritt jeweils zum Schluß des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief, der spätestens am 30. September beim 1. Vorsitzenden eingehen muß, erklären. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: a) Vorstand b) Vereinsausschuss c) Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten)

b) dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden (Vi-zepräsident)

c) zwei weiteren Vorstandsmitgliedern

 

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten:

a) durch den 1. Vorsitzenden allein

b) durch den 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

3.  Es obliegt allein dem 1. Vorsitzenden, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung, sofern er mit der Leitung nicht ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragt. Der 1. Vorsitzende führt den Verein und besorgt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind.

 

4.  Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

 

5.  Der 1. Vorsitzende kann zur Durchführung be-sonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen. Die Abberufung dieser Ausschüsse steht allein dem 1. Vorsitzenden zu.

 

6.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende mit mindestens zwei Mitgliedern der Vorstandschaft anwesend ist.

 

7.  Über jede Vorstandssitzung ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden sowie von einem weiteren Mitglied des Vor-standes unterzeichnet werden muß.

 

8.  Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse ist ehrenamtlich. Barauslagen werden erstattet.

 

9.  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)  die Mitgliederversammlung vorzubereiten

b) Mitglieder aufzunehmen und Ausschlüsse von Mitgliedern anzusprechen

c)  die Gebührenordnung zu erstellen

d) die Finanzen des Vereins zu verwalten

e) die erforderlichen Eintragungen im Vereinsregister zu beantragen.

 

10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

11. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereins-ausschusses werden alle drei Jahre durch die Wahl der ordentlichen Mitgliederversammlung bestellt. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses erfolgt ebenfalls geheim.

 

12. Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsaus-schusses können beliebig oft wiedergewählt werden.

§10 Vereinsausschuss

1.  Der Vereinsausschuss besteht aus drei Mitgliedern.

2.  Dem Vereinsausschuss obliegt die Beratung des Vorstandes.

3.  Der Vorstand soll die Mitglieder des Vereinsausschusses zur Beratung in allen wichtigen Fragen beiziehen.

§11 Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Drittel des Kalenderjahres stattfinden. Zeit und Ort bestimmt der 1. Vorsitzende.

 

2.  Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

3.  Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mit-glieder des Vereins unter Angabe der Tagesord-nung schriftlich einzuladen. Die Einladungen müssen spätestens drei Wochen vor der Mit-gliederversammlung zur Post gegeben werden.

 

4.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsit-zenden oder von einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederver-sammlung hat in folgenden Angelegenheiten zu entscheiden:

a)  Entlastung des Vorstandes und des Vereins-ausschusses

b) Neuwahl des Vorstandes und des Vereins-ausschusses

c) Wahl von zwei Kassenprüfern aus dem Kreis der Mitglieder

d) Änderung der Satzung

e) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Gebührenordnung

f) Anträge, die im Laufe des Geschäftsjahres beim Vorstand eingereicht wurden und deren Entscheidung der 1. Vorsitzende der Mitgliederversammlung überlassen will.

g) Anträge zur Mitgliederversammlung, sofern die Anträge mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzen-den schriftlich eingereicht werden und eine schriftliche Begründung enthalten.

 

5.  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

 

6.  Die Wahlen werden geheim, die Abstimmungen offen durchgeführt. Gewählt ist, wer die höchste Zahl von Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt auch diese keine Mehrheit, entscheidet das Los. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

 

7.  Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem leitenden Vorstandsmitglied der Mitgliederversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§12 Satzungsänderungen

Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen unterliegt der Mitgliederversammlung. Sie ist nur zulässig, wenn der Änderungsantrag in der Tagesordnung enthalten ist. Änderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand September 2016

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